Bei der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages wird der gesamte Vertragstext vom Notar vorgelesen. Hierbei wird der gesamte Vertragstext und Vertragsinhalt, der den Vertragsbeteiligten zuvor im Entwurf vorgelegt wurde, beim Verbrauchervertrag mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin, allen Vertragsbeteiligten nochmal vor Augen geführt. Aufkommende Fragen werden geklärt. Durch lautes Vorlesen werden etwaige Fehler entdeckt und korrigiert. Es werden sich noch ergebende sowie notwendige Änderungen und Ergänzungen des Vertragstextes vorgenommen. Das Verlesen der Vertragsurkunde ist daher nicht lediglich eine Pflicht, sondern schafft Verständnis des Rechtsgeschäfts.
Sind alle Fragen geklärt und sind sich die Vertragsparteien über den Inhalt des Vertrages einig, erklären sie die Genehmigung des Vertrages. Bestehen Anlagen zur Vertragsurkunde, etwa Zeichnungen, Inventare oder ähnliches, werden diese ebenfalls verlesen, soweit erforderlich, bzw. den Vertragsparteien zur Durchsicht und Prüfung vorgelegt. Es folgt die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Vertragsparteien und den Notar. Damit ist der Vertrag geschlossen.