Vermögensübertragung unter Ehegatten: Die Übertragung des Familienheims.
Die von Ehegatten oder steht sowohl familienrechtlich, als auch steuerrechtlich besonderem Schutz. Hiernach soll vermieden werden, dass ein überlebende Ehegatte aus erbschaftssteuerlichen Gründen, die vormals gemeinsamen Immobilie aufgeben muss, um eine Erbschaftsteuerlast zu tragen.
Aus diesem Grund gilt für die von den Ehegatten gemeinschaftlich bewohnte und im Eigentum stehende Immobilie, dass diese von der Erbschaft-und Schenkungsteuer ausgenommen ist. Dies gilt sowohl im Erbfall, soweit der Ehegatte die vormalige Ehewohnung noch mindestens zehn Jahre bewohnt.
Demgemäß kann ein Ehegatte im Wege der zuvor beschriebenen ehebedingten Zuwendung sein Eigentum an der gemeinsamen Ehewohnung an den anderen Ehegatten übertragen, ohne dass dies in jedweder Hinsicht Schenkungssteuer rechtlich relevant wäre. Auf den Wert der Immobilie kommt es nicht an, sodass hierdurch grundsätzlich Vermögenswerte in unbegrenzter Höhe Schenkungsteuer frei übertragen werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um die Ehewohnung. Die Behaltensfrist von zehn Jahre besteht dabei nicht. Anders als im Erbfall fällt somit auch dann keine Erbschaft-bzw. Schenkungsteuer an, wenn der Beschenkte Ehegatte die Ehewohnung nicht mindestens zehn Jahre nutzt. Somit macht auch eine Übertragung der Ehewohnung in höherem Alter an den länger lebenden Ehegatten Sinn, um die Behaltensfrist und somit die sogenannte „Witwenfalle“ zu umgehen.
Ehewohnung ist diejenige Immobilie, wo die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es sollte sich um den ersten Wohnsitz handeln, an welchem die Ehegatten entsprechend gemeldet sind und wo diesem regelmäßig für mindestens sechs Monate ihren allgemeinen Wohnsitz haben.
Hieraus folgt aber auch, dass mehrere Immobilien im Laufe der Zeit zur „Ehewohnung“ werden können, welche Schenkungsteuer frei als solche unter Ehegatten übertragen werden können.
Die Übertragung der Ehewohnung kann aufgrund des Fehlens einer Behaltensfrist schließlich auch als erster Schritt einer Kettenschenkung erfolgen. Demgemäß erfolgte die erste Übertragung von Miteigentum unter Ehegatten nicht schenkungsteuerrelevant als einfache Zuwendung, sondern als Übertragung der Ehewohnung, ohne dass hierdurch ein Schenkungsteuerfreibetrag des Ehegatten überhaupt tangiert wird. Die Weiterübertragung des Miteigentums kann, wie dargelegt, im Wege der Kettenschenkung an Kinder erfolgen.