Vermögensübertragung: Die Stiftung
Der Übergeber kann anstelle einer Übertragung seines Vermögens an Ehegatten oder Familienangehörigen sein Vermögen oder Vermögensgegenstände in eine zu gründende Stiftung vornehmen.
Die Stiftung ist eine unabhängige Rechtspersönlichkeit. Sie hat keinerlei Mitglieder, sondern lediglich verwaltende Organe wie etwa den Stiftungsvorstand oder zu begründende Beiräte. Der Stifter wird dabei den Stiftungszweck festlegen, wobei dies nicht lediglich ein gemeinnütziger Zweck sein muss, sondern auch im Rahmen einer sogenannten Familienstiftung, die Versorgung der Familienangehörige zum Gegenstand haben kann.
Wesentlich für die Stiftung ist, dass insbesondere kein Familienmitglied Eigentümer des vermögensinvasiven Vermögens Gegenstandes ist. Eigentümer ist die Stiftung, handelnd durch ihre Gremien. Die Übertragung an eine Familienstiftung kann im Falle der Verarmung sozialrechtliche Rückübertragungsansprüche zum Gegenstand haben. Die Zuwendung an eine Stiftung ist pflichtteilsrelevant und kann güterrechtlich zu einer illoyalen Vermögensminderung führen. Im Falle der Gläubigerbenachteiligung kann die Übertragung des Vermögens an eine Stiftung anfechtbar sein.