Der Begriff „Umwandlung “ erfasst grundsätzlich alle Möglichkeiten der Umstrukturierung eines Unternehmens, wobei man mit dem Begriff in der Regel eine Umstrukturierung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) gleichsetzt. Aus steuerlicher Sicht fallen unter den Terminus Umwandlung alle Vorgänge, die vom Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) umfasst sind, d. h. zusätzlich zu den Umwandlungen nach Umwandlungsgesetz insbesondere Einbringungsvorgänge. Das Umwandlungsgesetz sieht verschiedene Arten der Umwandlung vor, nämlich die Verschmelzung, die Spaltung in den Varianten Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel.
Möglich sind auch Umstrukturierungsmaßnahmen außerhalb des UmwG, beispielsweise durch die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände oder den Austausch von Anteilen. Bei Personengesellschaften erfolgt ein „Formwechsel „nach den Vorschriften des HGB, wenn z.B. eine vermögensverwaltende GbR als OHG in das Handelsregister eingetragen wird oder ein Kommanditist der OHG beitritt und diese so zur KG wird. Ebenso nach allgemeinen zivil-und handelsrechtlichen Vorschriften ist die Rechtsformänderung einer KG in eine Partnerschaftsgesellschaft möglich.
Im Ergebnis ist vor Anwendung des Umwandlungsgesetzes bei jeder Umstrukturierungsmaßnahme zu überlegen, ob ein wirtschaftlich gleiches Ergebnis auf andere Weise eventuell unkomplizierter, schneller und kostensparende sowie aus steuerlicher Sicht gleichartig oder besser zu erzielen ist. Die Gestaltungsüberlegungen werden dabei vor allem durch gesellschafts-, steuer-, arbeits-und kostenrechtliche Aspekte bestimmt.