Nach dem schuldrechtlichen Kaufvertrag folgt die Regelung zur Kaufpreisfälligkeit, also den Zeitpunkt, wann der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat. Hier wird regelmäßig ein bestimmtes Zahlungsdatum genannt. Der Käufer sollte sicherstellen, dass er dann über die entsprechenden liquiden Mittel verfügt, sei es durch Eigenkapital oder durch die Finanzierung eines Kreditinstitutes.
Allerdings ist auch hier wiederum durch den Notar darauf zu achten, dass der Käufer keine ungesicherte Vorleistung übernimmt. Somit ist die Kaufpreiszahlung stets erst dann zur Zahlung fällig,
- wenn im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen ist. Diese „sperrt“ das Grundbuch gegen neue, späteren Eintragungen, so dass der Käufer unbelastetes Eigentum erwerben kann.
- wenn sichergestellt ist, dass auf kommunale Vorkaufsrechte verzichtet worden ist bzw. sonstige staatliche Genehmigungen vorliegen, etwa Genehmigungen von Landwirtschaftsbehörden.
- wenn sonst erforderliche Genehmigungen vorliegen, etwa von Hausverwaltern beim Verkauf einer Eigentumswohnung und
- wenn die Unterlagen zur Lastenfreistellung vorliegen, so etwa Löschungsbewilligungen der Berechtigten an Grundschulden, Hypotheken oder sonstigen Rechten im Grundbuch, die nicht übernommen werden und die Löschung dieser Rechte sichergestellt sind.
Alles hierzu Erforderliche veranlasst der Notar. Sobald alles vorliegt, macht der Notar den Vertragsparteien, insbesondere dem Käufer entsprechende Mitteilung, so dass dieser, wenn er den Kaufpreis zahlt, auch sicher sein kann, lastenfreies Eigentum erwerben zu können.
Die Zahlung erfolgt an den Verkäufer direkt, sollte eine Grundschuld abzulösen sein, an das entsprechende Kreditinstitut direkt. Eine Zahlung über den Notar, nämlich über ein Notaranderkonto, erfolgt hingegen regelmäßig nicht, es sei denn, der Vertrag wäre ohne Abwicklung über ein Notaranderkonto nicht oder nur mit großen Gefahren möglich, etwa wenn sich die Immobilie in einem Versteigerungsverfahren befindet.
Zahlt der Käufer zu spät, gerät er in Zahlungsverzug. Hieraus kann die Zahlung von Verzugszinsen folgen sowie etwaige Schadenersatzansprüche. Ob, ggf. inwieweit die Ansprüche geltend gemacht werden ist Sache der Vertragsparteien, nicht des Notars.