Nach den schuldrechtlichen Regelungen kommen nun die dinglichen, sachenrechtlichen Regelungen. Es werden hierzu nun Anträge auf Eintragungen im Grundbuch beantragt und bewilligt.
Dies ist zunächst die Auflassungsvormerkung, die im Grundbuch einzutragen ist. Es handelt sich hierbei um ein Sicherungsmittel für den Käufer, wodurch das Grundbuch gegen weitere Eintragungen nach Abschluss des Kaufvertrages „gesperrt“ wird. Eintragungen, welche zeitlich nach Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgen, sind zu löschen, wenn sie ohne Mitwirkung des Käufers erfolgt sind. Somit wird sichergestellt, dass der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.