Anwaltskosten
Die Kosten der rechtsanwaltlichen Tätigkeit berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dabei richtet sich die Höhe des Honorars einerseits nach einem sich aus dem so genannten Streitwert ergebenden Vergütungsbetrag sowie andererseits nach einem Faktor für die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Dabei sind die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch, welches auch die zu erwartenden Kosten umfasst, auf einen Betrag von höchstens 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit also auf 226,10 € beschränkt.
Erfahrungsgemäß tragen etwaige Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Rechtsanwaltsgebühren, die für ein erstes Beratungsgespräch entstehen. Weitergehende Tätigkeiten sind im Familienrecht oder im Erbrecht regelmäßig nicht versichert. Wegen der Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Rechtsschutzversicherungsunternehmen.
Unter bestimmten Umständen können Rechtsanwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren entfallen und von der Staatskasse zu tragen sein, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandant Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Gleiches gilt für außergerichtliche Tätigkeiten bei Anspruch auf Beratungshilfe.
Im Einzelfall können Vergütungsvereinbarungen je nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit getroffen werden. Diese bestehen in der Möglichkeit der Vereinbarung von Stundenhonoraren oder Pauschalhonoraren.
Notarkosten
Die Kosten des Notars richten sich nach den zwingenden Bestimmungen des
Gerichts- und Notarkostengesetzes. Jeder Notar hat die gleichen, gesetzlich bestimmten Kosten zu erheben. Vereinbarungen hierzu sind nicht möglich.
Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem so genannten Gegenstandswert.
Dieser ist etwa im Bereich eines Immobilienkaufvertrages der Kaufpreis der Immobilie, in den Bereichen des Familien- und Erbrechts jeweils das Vermögen einer Person. Einige Angelegenheiten haben fest definierte Mindest- oder Höchstwerte, etwa im Bereich des Gesellschaftsrechts oder bei Vollmachten.
Die Beratung zu den einzelnen Angelegenheiten ist den Kosten einer späteren Beurkundung enthalten oder wird auf dann entstehende Kosten angerechnet. Erschö pft sich die Tätigkeit des Notars auf eine Beratung oder auf die Fertigung des Entwurfes eines Vertrages oder einer Urkunde, etwa weil man sich entschließt, nach Beratung besser vom beabsichtigten Geschäft Abstand zu nehmen, entstehen Kosten lediglich für die Beratung oder die Fertigung des Entwurfes.
Die Abrechnung und Erhebung der gesetzlich bestimmten Kosten unterliegt der Dienstaufsicht der Notare und wird in regelmäßigen Abständen, wie auch die sonstige Tätigkeit des Notars, überprüft. Gegen unrichtige Kostenrechnungen kann das Rechtmittel der Beschwerde eingelegt werden. So wird sicher gestellt, dass jeder Notar nicht mehr und nicht weniger als die gesetzlich bestimmten Kosten abrechnet und erhält.