Das Grundbuch ist eine vom Grundbuchamt geführte Übersicht über die mit Grundstücken verbundenen Rechte und Pflichten. Wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann jederzeit Einsicht beim Grundbuchamt nehmen und sich einen Grundbuchauszug erstellen lassen.
Aus dem Grundbuchauszug ergeben sich sehr detailliert die Rechte und Pflichten aus dem Grundstückbesitz; Informationen, die beim Kauf/Verkauf einer Immobilie für den Notar und die Vertragsbeteiligten von Bedeutungs sind, weil sich hieraus wesentliche Weichenstellungen für die Vertragsgestaltung ergeben.
Aus dem Grundbuchauszug ergibt sich:
- wem das Grundstück gehört,
- unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer sein Eigentum ausüben kann,
- ob und welche Belastungen bwz. Pflichten des Eigentümers mit dem Eigentum verbunden sind, die sich beispielsweise aus Grundbucheintragungen in Abt. II und III (Hypotheken, Grundschulden, Wohnrechten, Wegerechten) ergeben können und vollständig in einem Grundbuchauszug aufgelistet sind.
Veränderungen an den Eintragungen eines Grundbuchs kommen in aller Regel nur durch einen notariellen Vertrag zustande. Zeitnah nach der Beurkundung eines Vertrages veranlasst der Notar die entsprechende Änderung und sorgt für den Eintrag oder die Löschung.
Weiterhin kommt es vor, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben oder rechtlich nicht handlungsfähig ist, sodass eine Grundbuchberichtigung und darüber hinaus im Rahmen eines Kaufvertrages besondere Vorkehrungen (Nachweis der Erbfolge durch Erbschein; Bestellung eines Betreuers, der zur Veräußerung der gerichtlichen Genehmigung bedarf etc.) erforderlich sind.