Im Ehescheidungsverfahren wird automatisch, also von Amts wegen die Folgesache des Versorgungsausgleichsdurchgeführt. Bei diesem Verfahren werden Zuwächse von Rentenansprüchen unter den Eheleuten ausgeglichen, welche während der Ehezeit, also im Zeitraum von der Eheschließung bis zum Monat des Zugangs des Scheidungsantrages hinzugewonnen wurden. Im Ergebnis soll erreicht werden, dass beide Ehegatten während der Ehezeit gleich hohe Rentenansprüche haben werden.
Abweichende Vereinbarungen der Ehegatten sind dabei jedoch grundsätzlich möglich, etwa in Form einer notariellen Vereinbarung oder durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich zwischen den anwaltlich vertretenen Ehegatten. Diese Regelungen können etwa vorsehen, dass bestimmte Rentenansprüche, beispielsweise aus Betriebsrenten, nicht mit in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, Abfindungen gezahlt werden oder gänzlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird.