Trennung und Scheidung haben Auswirkungen auf das Steuerrecht, das Sozialrecht, das Erbrecht oder das Versicherungsrecht.
So ist im Steuerrecht im Rahmen der Trennung die Wahl der Steuerklasse zu ändern, wenn die Besteuerung nachLohnsteuerklassen drei und fünf erfolgt. Zu regeln ist, wer Steuernachzahlungen zu leisten und Steuererstattungenzu erhalten hat. Ehegattenunterhaltszahlungen können im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittingseinkommenssteuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Unterhaltsleistungen vom Empfänger versteuert werden und wirtschaftliche Nachteile, etwa auch im Sozialversicherungsrecht, vom Unterhaltsverpflichteten ausgeglichen werden.
Ehegatten und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen sozialstaatliche Zuwendungen beantragen. Dies sind etwa Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn Kindesunterhaltsleistungen nicht oder nicht regelmäßig gezahlt werden, oder weitere Sozialhilfeleistungen.
Durch die Trennung von Ehegatten wird regelmäßig das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nicht beseitigt. Dies endet ohne ausdrückliche anderweitige Regelung erst, wenn ein Ehegatte dem Ehescheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt oder selbst die Ehescheidung beantragt hat. Zu denken ist auch, dass etwa im Erbfall Vermögen an die gemeinsamen Kinder fällt mit der Folge, dass der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte in den wirtschaftlichen Genuss des Nachlasses sowie dessen Verwaltung gelangt. Für den Fall, dass das Kind verstirbt, etwa im Rahmen eines Verkehrsunfalls, wird der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte Erbe. Abhilfe schafft hier das so genannte Geschiedenentestament unter Anordnung einer Testamentsvollstreckung und einer Vor- und Nacherbfolge sowie die Bestimmung eines Vormundes für die Dauer der Minderjährigkeit des Kindes.
Letztlich enden im Falle der Trennung und Scheidung regelmäßig Mit- oder Familienversicherungen des geschiedenen Ehegatten. Hier ist darauf zu achten, dass erforderlicher Versicherungsschutz weiterhin besteht. Besondere Bedeutung hat dies bei der gesetzlichen Krankenfamilienversicherung, die drei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erlischt.