Die Ehewohnung steht unter besonderem Schutz des Gesetzgebers. So kann grundsätzlich kein Ehegatte dem anderen die Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung verwehren, auch ungeachtet der Miet- und Eigentumsverhältnisse.
Die alleinige Nutzung einer Ehewohnung kann jedoch verlangt werden, wenn das gemeinsame Wohnen in der Wohnung für einen Ehegatten oder die in der Wohnung lebenden Kinder eine unzumutbare Härte darstellt. Dies ist insbesondere bei gewaltsamen Auseinandersetzungen innerhalb der Wohnung der Fall. Hier kann auch nach demGewaltschutzgesetz einem Partner der Zutritt zu einer Wohnung ebenso wie die Annäherung an eine Person untersagt werden, letzteres etwa auch im Falle des so genannten Stalking.