Anders als der Güterstand der Gütertrennung kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag modifiziert oder näher ausgestaltet werden. Die Möglichkeiten sind hierzu nahezu unbegrenzt.
So ist eine gebräuchliche Regelung, dass für den Fall der Ehescheidung der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen wird, es jedoch im Fall, dass die Ehe durch den Tod endet, bei erdrechtlichen und steuerlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft bleibt. Hierdurch kann im Ergebnis eine Gütertrennung faktisch vereinbart werden, welche jedoch nicht die Nachteile des klassischen Güterstandes der Gütertrennung aufweist.
Ebenfalls gebräuchlich ist, dass bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, während andere Gegenstände regulär dem Zugewinnausgleich unterliegen. So werden oftmals Unternehmen, Immobilien, geerbtes oder geschenktes Vermögen sowie der Wertzuwachs eines Vermögens zu Beginn der Ehe vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Es ergibt sich hierdurch ein Schutz der Vermögensgegenstände, welche vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, während der übrige Zuwachs an Vermögen während der Ehe dem Zugewinnausgleich unterliegt.
Auch im übrigen können jegliche Veränderungen am Zugewinnausgleich vorgenommen werden. Es können Höchstbeträge vereinbart werden, Mindestbeträge oder Fixbeträge. Ebenso kann beispielsweise die Ausgleichsquote verändert werden, beispielsweise indem die Differenz des jeweiligen Zugewinns nicht hälftig, sondern mit jedem anderen Quotienten geteilt werden kann.
Je nach der Art der Vereinbarung hat der Vertragsgestalter die entsprechenden Konsequenzen der Regelung zu überprüfen und zu regeln, um Möglichkeiten eines Missbrauchs zu begegnen. Umfangreiche Regelungen sind etwa dann nötig, wenn bestimmte Gegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Dies darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass ausgleichspflichtiges in ausgleichsfreiem Vermögen „versteckt“ wird oder werden kann.