Will der Erblasser eine Person begünstigen und ihr einen bestimmten Gegenstand oder ein Recht zusprechen, erfolgt dies regelmäßig im Rahmen eines Vermächtnisses. Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch einer Person regelmäßig gegenüber dem oder den Erben. Neben einzelnen Gegenständen oder Geldbeträgen kommen hier Nutzungsrechte in Betracht, etwa Nießbrauchsvermächtnisse oder Wohnungsvermächtnisse.
Die Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen ist Sache des Bedachten, eine automatische Übertragung des Gegenstandes erfolgt nicht. Anders ist dies im Falle der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Aufgabe hat, Vermächtnisse oder Auflagen zur Erfüllung zu bringen. Zu Bedenken ist dabei immer, dass Vermächtnisansprüche der regelmäßigen Verjährung mit einer Frist von drei Jahren unterliegen mit der Folge, dass Ansprüche nach Ablauf dieser Frist nicht mehr durchgesetzt werden können.