Die Kosten der Beratung, Konzeption und Beurkundung eines Testaments oder eines Erbvertrages richtet sich im notariellen Bereich nach den gesetzlich vorgegebenen Gebühren des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Dieses ist für jeden Notar verbindlich. Maßgebend ist der Wert der Gegenstandes, also regelmäßig der Wert des Aktivvermögens des Erblassers. Etwaige Schulden werden hiervon bis zur Hälfte des Aktivvermögens in Abzug gebracht. Der Bestand und Wert des Vermögens wird dabei bereits bei der Konzeption des Testamentes festgestellt. so dass die „richtige“ Nachfolgeregelung erarbeitet werden kann. Der Notar kann und wird hierzu aufgrund des Nachlasswertes eine Kostenschätzung geben können.
Jedoch ist die Frage, was ein Testament kostet, der falsche Ansatz. Vielmehr ist zu fragen, welche Kosten entstehen, wenn keine fachlich versierte letztwillige Verfügung vorliegt. Dies sind etwa Streigikeiten von Erben untereinander, hiermit verbundene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die Kosten eines Erbscheines oder gar die Vernichtung von Vermögen durch den Anfall von Steuern, Pflichtteilsansprüchen oder den Zufall des Vermögens in falsche Hände.