Ähnlich wie beim Ehegattentestament können mehrere Personen einen Erbvertrag schließen. Dieser muss zwingend notariell beurkundet werden.
Inhaltlich sind sämtliche testamentarisch denkbaren Regelungen auch in einem Erbvertrag regelbar. Wesentlich ist, dass hiermit etwa auch nichteheliche Partner wechselseitig bindende erbrechtliche Regelungen treffen können. Auch können Dritte mit einbezogen werden, etwa pflichtteilsberechtigte Kinder oder Ehgatten, welche etwa auf bestehende Pflichtteilsansprüche verzichten, oftmals im Gegenzug für eine lebzeitige Zuwendung oder eine bindende erbrechtliche Zuwendung, welche durch Pflichtteilsansprüche nicht gefährdet werden sollen. Eine Rolle spielt dies unter anderem im Unternehmertestament.