Wird eine Ehe geschieden, erlischt regelmäßig das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten. Im Zweifel verlieren vorangegangene gemeinschaftliche Ehegatten ihre Gültigkeit, soweit nicht anzunehmen ist, dass diese auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen. Zur Sicherstellung empfielt sich der Widerruf des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments in notarieller und zugangsbedürftiger Form oder der gemeinschaftliche einvernehmliche Widerruf des Testamentes.
Obwohl der geschiedene Ehegatte kein gesetzlicher Erbe ist, ist dennoch zu bedenken, dass dieser in den Genuss des Nachlasses des erstversterbenden Geschiedenen gelangen kann. Dies ist dann der Fall, wenn gemeinschaftliche Kinder erben. Versterben diese sodann, etwa aufgrund des selben Unfalles, und haben diese keine Kinder, erbt der andere Elternteil, also der geschiedene Ehegatte.
Bei der Konzeption des Geschiedenentestamentes wird insoweit mit der so genannten Vor- und Nacherbfolge gearbeitet. Es wird bestimmt, dass der Nachlass dem Kind nur als befeitem Vorerben zufallen soll. Es wird ein Nacherbe bestimmt, an den der Nachlass für den Fall des Todes des Kindes weiter zu übertragen ist. Hierdurch erfolgt eine Separierung des eigenen Vermögens des Kindes und des Nachlasses des versterbenden Ehegatten. Dessen Vermögen geht sodann getrennd an eine andere, von ihm benannte Person als Nacherben, welche nicht der geschiedene Ehegatte ist.
Es ist dabei zu erörtern, ob die Einschränkungen der Vor- und Nacherbfolge für das Kind gewünscht ist, hat es doch den Nachlass für den Nacherben getrennt zu halten. Denkbar ist insoeit, dass die Vor- und Nacherbfolge außer Kraft tritt und das Kind Vollerbe wird, wenn sicher gestellt ist, dass der Nachlass nicht dem geschiedenene Ehegatten zufällt, etwa im Fall des Versterbens des geschiedenen Ehegatten oder der Vorlage eines Erbverzichts.