Das so genannte Behindertentestament dient dazu, den Nachlass einer bedürftigen Person im Bestand zu sichern, etwa einem behinderten Kind. Dies erfolgt durch die Anordnung der nicht befreiten Vor- und Nacherbfolge, verbunden mit der Anordnung einer dauerhaften Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker.
Durch die Anordnung der nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft ist der Bedürftige nicht in der Lage, den Bestand des Nachlasses anzugreifen. Vielmehr hat er den Bestand des Nachlasses zu erhalten, um diesen dann an den benannten Nacherben weiter zu geben. Der Vorerbe ist nur in der Lage, Nutzungen des Nachlasses zu ziehen. Auch einem etwaigen Sozialhilfeträger ist es verwehrt, auf den Nachlassbestand zuzugreifen.
Gesichert wird die Position der Vor- und Nacherbfolge beim Behindertentestament durch einen Testamentsvollstrecker. Dieser hält den Nachlass separat, verwaltet diesen für den bedürftigen Erben, verteidigt diesen gegen Ansprüche Dritter einschließlich eines Sozialhilfeträgers, wendet dem dem bedürftigen Erben jedoch auch diejenigen Leistungen zu, welche der Erblasser zuvor definiert hat.