Die Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages beginnt stets bei der Frage, was im Erbfall geschieht, wenn keine letztwillige Verfügung errichtet wurde. Hierzu ist die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln und sodann zu überprüfen, ob diese zu Ergebnissen führt, welche in Ihrem Interesse stehen. Hierzu ist auch die Zusammensetzung des Vermögens und der Familienverhältnisse festzustellen. Erfahrungsgemäß ist die gesetzliche Erbfolge nicht interessengerecht, so dass mit einem Testament der Erbfall anderweitig zu regeln ist.
Im Testament kann sodann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Es können Ersatzerben für den Fall des Wegfalls des bedachten Erben eingesetzt werden. Bezüglich einzelner Gegenstände können Vermächtnisse zugewandt werden. Es können Auflagen oder Bedingungen bestimmt werden. Auch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft, der Testamentsvollstreckung oder der Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben ist zu überdenken.
Besonders zu berücksichtigen sind Störquellen, welche dazu führen, dass das Gewollte im Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören unklare Formulierungen im Testament, die Nichtberücksichtigung vonErbschaftssteuerverpflichtungen oder das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Besonders und zwingend zu gestalten sind Testamente, wenn Behinderte bedacht werden sollen (Behindertentestament), zum Nachlass ein Unternehmen gehört (Unternehmertestament) oder verhindert werden soll, dass getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten Erben werden (Geschiedenentestament). Eine professionelle, versierte Testamentsgestaltung ist in diesen Fällen im besonderen Maße geboten.