Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erlassen. Hierin wird bescheinigt, wer Erbe eines Erblassers geworden ist. Benötigt wird der Erbschein zum Nachweis der Erbfolge und zur Legitimation des Erben, etwa gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, Banken und Sparkassen, Notaren im Rahmen der Teilung des Nachlasses sowie gegenüber jedem Dritten, der den Nachweis der Erbenstellung verlangt.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, genau genommen die hierfür erforderliche Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben, ist in öffentlicher Form zu erbringen. Demgemäß ist der Erbscheinsantrag entweder vom Nachlassgericht aufzunehmen oder vom Notar zu beurkunden.
Auf den Antrag auf Erteilung des Erbscheines hin prüft das Nachlassgericht, bei gesetzlicher Erbfolge der Rechtspfleger, bei testamentarischer Erbfolge oder in Zweifelsfällen der Richter am Nachlassgericht, ob die Erbfolge zutreffend angegeben und nachgewiesen ist. Dritte, welche erbrechtlich als Erben in Betracht kommen, erhalten rechtliches Gehör, indem des Erbscheinsantrag diesen zur Stellungnahme übersandt werden. Diesde Personen sind regelmäßig die näher in Betracht kommenden gesetzlichen Erben wie Ehegatten, Kinder oder, soweit veranlasst, Eltern und / oder Geschwister im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge.
Ein Erbschein erwächst nicht in Rechtskraft. Somit kann er nachträgtlich unwirksam werden. Hierbei wird er vom Nachlassgericht für kraftlos erklärt oder eingezogen. Bis dahin gilt der im Erbschein ausgewiesene Erbe als Berechtigter. Gründe für die Einziehung eines Erbscheines können sich etwa daraus ergeben, dass später ein Testament gefunden wird, aus dem sich eine andere Erbfolge ergibt oder Personen festgestellt werden, welche ursprünglich nicht berücksichtigt wurden.