Neben der Einhaltung der Formvorschriften ist für die Beantragung und den Erlass eines Erbscheines regelmäßig folgendes zum Nachweis der Erbfolge erforderlich:
- soweit gegeben sämtliche Testamente und Erbverträge des Erblasses
- die Sterbeurkunde des Erblassers
- ggf. die Geburtsurkunde des Erblassers zum Nachweis der Personen der Eltern
- die Heiratsurkunde, ggf. der Ehevertrag oder der Scheidungsbeschluss des verheiratet gewesenen Erblassers
- Geburts- bzw. Abstammungsurkunden von Kindern, ggf. der Adoptionsbeschluss
- bei weitläufiger gesetzlicher Erbfolge sämtliche Geburts- und ggf. Sterbeurkunden der in Betracht kommenden gesetzlichen Erben.
Das Nachlassgericht kann im Einzelfall auf die Vorlage von Urkunden vezichten und sich mit der Eidesstattlichen Versicherung begnügen, wenn es das Erbrecht als nachgewiesen erachtet.