Zum Nachweis des Amtes eines Testamentsvolstreckers kann dieser den Erlass eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht verlangen. Dieser ist, ebenso wie der Erbschein, in notarieller Form oder vor dem Nachlassgericht zu beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage des entsprechenden Testamentes, welches die Testamentsvollstreckung anordnet und regelt sowie die Erklärung der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers.
Im Testamentsvollstreckerzeugnis ist die Anordung der Testamentsvollstreckung, die Person des Testamentsvollstreckers sowie, soweit gesondert geregelt, dessen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich anzugeben. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist dem Nachlassgericht zurück zu reichen, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers endet, etwa bei Aufgabe des Amtes oder im Fall der Amtsenthebung.