Der Erbschein ist der offizielle Nachweis des Erben. Eines Erbscheines bedarf es jedoch regelmäßig nicht, wenn im Rahmen eines notariellen Testamentes die Erbfolge klar geregelt ist. In diesen Fällen reicht das notarielle Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes aus, um das Erbrecht nachzuweisen. Eines Erbscheines bedarf es dann regelmäßig nicht. Auch die Kosten des Erbscheines fallen dann nicht an.
Dieser Nachweis reicht regelmäßig gegenüber Grundbuchämtern und dem Handelsregister aus, vermehrt jedoch auch gegenüber Banken und Sparkassen entsprechend derer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erbfolge gemäß des notariellen Testamentens fraglich ist, etwa durch weitere Testamente des Erblassers. In Zweifelsfällen kann das Nachlassgericht oder andere Stellen dann die Vorlage eines Erbscheines verlangen.