Wird die Ausschaltung form- und fristgerecht vom möglichen Erben gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, ist der mögliche Erbe von Anfang an nicht Erbe des Verstorbenen geworden. Er haftet nicht für Schulden oder Verpflichtungen, kommt jedoch auch nicht in jeglichen Genuss eines positiven Erbes.
Befindet sich im Nachlass positives Vermögen, kann es auch sinnvoll sein, eine Erbschaft nicht auszuschlagen, sondern anzunehmen. Sollte sich später herausstellen, dass es sich doch eine Überschuldung des Nachlasses ergibt, können Maßnahmen der Haftungsbeschränkung eingeleitet werden, etwa ein Gläubigeraufgebotsverfahren oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für den Fall des Irrtums sowohl die Ausschlagungserklärung, als auch eine Annahme der Erbschaft, etwa durch verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist oder Handlungen des möglichen Erben, angefochten werden. Ob dies im Ergebnis erfolgreich ist, hängt vom Einzelfall ab.