In der Sekunde des Todes gehen das Vermögen, aber auch sämtliche Schulden und Verpflichtungen vom Verstorbenen auf den Erben über. Dies ist automatisch der Fall, ohne dass der Erbe hierfür etwas tun muss. Wünscht der Erbe hingegen, nicht Erbe werden zu wollen, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, muss er die Erbschaft aktiv ausschlagen
Die Ausschlagung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Die Ausgangserklärung nimmt der Rechtspfleger des Gerichts entgegen. Soll die Ausschlagung schriftlich, also per Brief, erfolgen, muss die Unterschrift des Ausschlagenden öffentlich beglaubigt werden. Dies erfolgt, indem der Ausschlagende seine Unterschrift unter die Ausschlagungserklärung vor einem Notar tätig und dieser die Echtheit der Unterschrift notariell beglaubigt.
Die Ausschlagungserklärung muss zur Wirksamkeit rechtzeitig bei Gericht eingehen. Die Frist hierfür beträgt sechs Wochen ab dem Todeszeitpunkt und der Kenntnis, als Erbe in Betracht zu kommen. Befand sich der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.
Wird die Ausschlagung durch die sorgenberechtigten Eltern für ein minderjähriges Kind erklärt, bedarf die Ausschlagungserklärung in bestimmten Fällen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Familiengerichts. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Ausschlagung eines Erbes keine Nachteile für ein minderjähriges Kind hat.