Eine Ehe kann nach deutschem Recht geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben (Trennungsjahr). Welches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Unter besonderen Umständen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Ehe für einen Ehegatten eine besondere Härte darstellt.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sind die damit einhergehenden Scheidungsfolgen zu berücksichtigen. Diese werden gewöhnlich einvernehmlich mit dem Ehepartner geregelt. Kann keine Regelung gefunden werden, sind diese im Scheidungsverfahren zu entscheiden.
Zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens bedarf es stets mindestens eines Rechtsanwaltes, um vor dem Familiengericht einen Antrag stellen zu dürfen. Bei streitigen Ehescheidungen muss jeder Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Stimmt ein Ehegatte bei einer einvernehmlichen Ehescheidung lediglich dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, ohne eigene Anträge stellen zu wollen, muss dieser Ehegatte nicht anwaltlich vertreten sein, was regelmäßig zu einer Kostenersparnis führt.