Durch Ehevertrag kann auch der sogenannte „deutsch-französische Wahlgüterstand“ vereinbart werden. Der Abschluss ist dabei nicht davon abhängig, dass die Ehegatten binational französische und/oder deutsche Staatsangehörige sind. Vielmehr steht dieser Güterstand in Frankreich sowie in der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinbarung bereit.
Inhaltlich entspricht der „Deutsch-französische Wahlgüterstand“ der deutschen Zugewinngemeinschaft, verbunden mit einem besonderen Schutz der Ehewohnung der Ehegatten gegen einseitige Eingriffe des anderen Ehegatten.