Vermögensübertragung unter Ehegatten: Die Ehewohnung schaukeln.
Wie beschrieben, kann die Ehewohnung von Ehegatten unter diesen übertragen werden, ohne dass hierfür eine Schenkungssteuer anfällt oder auch nur der Schenkungssteuerfreibetrag eines Ehegatten berührt wird, da die Ehewohnung in der Erbschaft, und Schenkungsteuer privilegiert ist.
Soweit nunmehr Vermögen unterschiedlich gestaltet ist, bietet die Ehewohnung schaukeln einen möglichen Ausweg, um Vermögen schenkungsteuerfrei unter Ehegatten aufzuteilen.
Verdeutlicht werden, soll dies mit folgendem Beispiel: Während ein Ehegatten mittellos ist, verfügt der andere Ehegatte über ein Barvermögen i.H.v. 5.000.000 €, die gemeinsame Ehewohnung mit einem Verkehrswert von 2 Million € sowie über ein Ferienhaus mit einem Verkehrswert von 1 Million €. Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamtvermögen des einen Ehegatten i.H.v. 8.000.000 €. Hat dieser Ehegatte darüber hinaus, zwei Kinder und lebt er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte bei einer Erbquote von ein halb Vermögen im Gesamtwert von 4 Million €. Die Kinder des Erblassers Erben jeweils 2 Million €.
In jedem Fall übersteigt der Wert des Erbes den jeweiligen Erbschaftssteuerfreibetrag, bei Ehegatten 500.000 €, bei Kindern 400.000 €.
Somit ist es angezeigt, das zur Reduzierung und gegebenenfalls gänzliche Vermeidung einer Erbschaftsteuer das Vermögen des vermögenden Ehegatten aufgeteilt wird. Im Betracht käme hier die Güterstand schaukeln, wonach hier dem Ehegatten die Hälfte des Vermögens übertragen werden könnte.
Sollte sich jedoch beispielhaft ergeben, dass der vermögende Ehegatte seinerseits das Vermögen geerbt hätte, wäre dieses nicht nur in seinem Endvermögen, sondern auch in seinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Hiernach würde sich ergeben, dass er aufgrund des privilegierten Erwerbs durch Erbschaft und Schenkung keinen ehelichen Zugewinn erwirtschaftet hätte.
Somit würde der Ehegatte hier die von den EG Leuten gemeinsam genutzte Ehewohnung an die Ehefrau zu Alleineigentum übertragen. Der Ehegatte erhält hierdurch einen Wert von 2 Million €.
Als Variante soll nun unterstellt werden, dass die Ehegatten aus ihrer vormaligen Ehewohnung ausziehen und stattdessen ihren neuen, erst Wohnsitz in der seinerzeitigen Ferienimmobilie einnehmen. Nach Begründung des dortigen gewöhnlichen Aufenthaltes überträgt der vermögende Ehegatte nunmehr die neue Ehewohnung, also die damalige Fanimmobilie, als er die Wohnung an seinen Ehegatten. Auch dies erfolgt aufgrund der Privilegierung der Ehewohnung steuerbefreit und ohne den Freibetrag des Ehegatten von 500.000 € zu tangieren.
Nunmehr soll gemäß des Wunsches der Ehegatten auch das Barvermögen von 5 Million € an den anderen Ehegatten übertragen werden. Hierzu schließen die Ehegatten einen Kaufvertrag. In diesem kauft der Ehegatte, der zuvor die Ehewohnung an seinen anderen Ehegatten übertragen hatte, diese Immobilien wieder zurück und zahlt dem anderen Ehegatten hierfür den vereinbarten Kaufpreis, nämlich 2 Million € für die erste Ehewohnung sowie 1 Million € für die zweite Ehewohnung.
Im Ergebnis verfügt der vermögende Ehegatte nunmehr lediglich noch über ein Barvermögen von 2 Million €. Darüber hinaus ist er wiederum alleinige Eigentümer beider Immobilien.
Nach einer gewissen Zeit wird dieser Vorgang wiederholt. Der vormals allein vermögende Ehegatte überträgt dem anderen Ehegatten wiederum die Ehewohnung. Nach Wechsel des Erstwohnsitzes überträgt der Ehegatte sodann auch wiederum die zweite, neu begründete Ehewohnung an seinen Ehegatten. Im Ergebnis erhält somit der andere Ehegatte aus dem ersten Kaufvertrag einen Kauferlös von 3 Million € sowie wiederum das Eigentum an den jeweils begründeten Ehewohnung. Der über ergebende Ehegatte verfügt noch über ein Barvermögen i.H.v. 2.000.000 €.
Nunmehr könnte wiederum ein Kaufvertrag geschlossen werden, mit welchem der vormals vermögende Ehegatte sie seinerzeit übertragenen Immobilien ganz oder auch nur teilweise zu Miteigentum zurückgekauft.
Somit ist Gegenstand der Ehewohnung schaukeln. Im ersten Schritt die Übertragung der Ehewohnung, im zweiten Schritt der Rückkauf der Folge, dass der andere Ehegatte Barvermögen erhält. Eine Grunderwerbsteuer fällt bei Kaufverträgen unter Ehegatten nicht an. Insgesamt ist die Ehewohnung schaukeln steuerlich anerkannt und zulässig in den Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs, also wenn erkennbar dazu dienend, dass steuerliche Begünstigungen gestalterisch missbraucht werden.
In dem durch die Ehewohnung schaukeln die vermögensrechtlichen Aspekte unter Ehegatten geregelt werden, haben diese in güterrechtlicher Hinsicht keine Auswirkung im Rahmen illoyaler Vermögensminderungen. Eine sozialrechtliche Anfechtbarkeit ist grundsätzlich denkbar, wenngleich gerade Vermögen unter Ehegatten aufgeteilt wird. Die jeweiligen Schenkungen der Ehewohnung sind pflichtteilsrelevant. Im Falle der Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen der vorgesehenen Fristen die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz möglich.