Vermögensübertragung unter Ehegatten: Güterstandsschaukel
Wie dargelegt, sind Schenkungen unter Ehegatten im Rahmen des Schenkungsteuerfreibetrages von 500.000,00 € Schenkungssteuer frei. Sie unterliegen dem Pflichtteilsergänzungsrecht. Sie unterliegen der Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz im Falle einer Gläubigerbenachteiligung sowie der möglicher der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers im Falle des sozialrechtlichen Bezugs.
Demgegenüber unterliegt ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, da es sich hierbei nicht um eine Schenkung, sondern um einen familienrechtlichen Anspruch handelt. Aus diesem Grund, also weil es sich nicht um eine Schenkung handelt, unterliegt der Zugewinnausgleichsanspruch auch nicht dem Pflichtteilsrecht die Zuwendung kann auch als vermieden rechtliche Anspruch nicht sozialrechtlich angegriffen werden. Eine Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz im Fall der Gläubigerbenachteiligung ergibt sich nur in eingeschränktem Maße.
Auf dieser Grundlage können Ehegatten wertmäßig unbegrenzt Vermögen untereinander aufteilen, sofern dies auf der Grundlage eines entsprechend konkret berechneten Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt.
Eröffnet ist diese Möglichkeit Ehegatten, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Ein solcher kann auch noch nachträglich durch Ehevertrag begründet werden, sollte zuvor etwa durch Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung begründet worden sein. Durch Ehevertrag wird nunmehr der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Hieraus folgt, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Es entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch.
Berechnet wird dieser dadurch, dass die Ehegatten ihr jeweiliges Vermögen zum Stichtag ihrer Eheschließung unter Einschluss von Erbschaften und Schenkungen mit dem jeweiligen Wert feststellen und bewerten. Darüber hinaus stellen die Ehegatten ihr jeweiliges Vermögen zum Stichtag der Begründung des Güterstandes der Gütertrennung fest.
Die Differenz des Endvermögens abzüglich des Anfangsvermögens, dieses bereinigt um den Kaufkraftschwund, stellt den jeweiligen Zugewinn der beiden Ehegatten dar. Zum Ausgleich kann nun der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn sein Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen. Diese besteht in der Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns der Ehegatten.
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Zu Beginn der Ehe sind beide Ehegatten mittellos. Während der Ehezeit machen beide Ehegatten jeweils keine Erbschaften und Schenkungen, welche mit ihrem Wert zum Stichtag der Erbschaft und/oder Schenkung dem Wert des Anfangsvermögens hinzugerechnet würden.
Zum Stichtag des Abschlusses des Ehevertrages der Gütertrennung verfügt nun ein Ehegatte über ein Vermögen von 10 Millionen Euro. Somit hat er während der Ehezeit einen ehelichen Zugewinn von 10 Million Euro Endvermögen abzüglich eines Anfangsvermögens von null Euro erwirtschaftet.
Der andere Ehegatte ist nach wie vor mittellos. Von seinem Endvermögen von null Euro ist das Anfangsvermögen mit einem Wert von null Euro abzuziehen, sodass sich ein Zugewinn von null Euro ergibt.
Somit kann nun der mittellose Ehegatten Zugewinnausgleich beanspruchen in Höhe von zehn 10 Millionen Euro abzüglich null Euro, sodass nun ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 5 Millionen Euro besteht.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch, sodass grundsätzlich nun ein Ehegatte an den anderen Ehegatten einen Geldbetrag von 5 Million Euro zu zahlen hätte. Jedoch können zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruches vertragliche Regelungen getroffen werden.
Da es sich bei dem Zugewinnausgleichsanspruch um einen familienrechtlichen Anspruch ein handelt, ist der Schenkungssteuerfreibetrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits nicht berührt. Somit könnte eine Zahlung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den ausgleichsberechtigten Ehegatten von fünf Millionen Euro erfolgen, ohne dass in irgendeiner Weise Schenkungssteuer rechtlich relevant wäre. Somit stünde es dem Zahlungspflichtigen Ehegatten darüber hinaus frei, dem Berechtigten eine weitere Schenkung von 500.000,00 € zu machen, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.
Darüber hinaus wäre, wie dargelegt, die Zahlung des Zugewinnausgleiches von 5 Million € pflichtteilsrechtlich irrelevant. Auf diese Weise kann ein späterer Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten effektiv vermindert werden.
Der Wechsel des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft hin zum Güterstand der Gütertrennung, verbunden mit dem entsprechenden Zugewinnausgleich, ist die erste „Schwungrichtung der Güterstandsschaukeln“. Nunmehr vereinbaren die Ehegatten in einem weiteren Ehevertrag, vom vereinbarten Güterstand der Gütertrennung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln, also wieder „zurück zu schaukeln“.
Dies hat zur Folge, dass nunmehr beide Ehegatten wieder jeweils Zugewinn erwirtschaften können, der erneut zu einem späteren Zeitpunkt wieder steuerfrei und pflichtteilsfest ist. Auch eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers ist nicht eröffnet. Im Rahmen des Anfechtungsrechtes ausgeglichen werden kann. Sollte ein Ehegatte versterben, sodass kein weiterer Ehevertrag geschlossen wird, kann der überlebende Ehegatte nunmehr in erbrechtlicher sowie erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht die Vorteile des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft geltend machen sowie von dem günstigen Pflichtteilsquoten profitieren. Demgemäß kann der Ehegatte für den Fall des Todes erneut erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber dem Erben geltend machen. Die entsprechende Ausgleichsforderung ist Nachlassverbindlichkeit unvermindert sowohl den zu versteuernden Nachlasses, als auch den pflichtteilsrelevanten Nachlass. Darüber hinaus beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten, der mit Kindern Zusammenerbe wird und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Ein halb nicht je nach Anzahl der Kinder bis zu lediglich einem Viertel mit der Folge, dass die Pflichtteilsquoten pflichtteilsberechtigter Kinder regelmäßig niedriger sind bei bestehender Zugewinngemeinschaft als bei bestehender Gütertrennung.