Verkauf einer Immobilie an Kinder.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass Eltern Kindern eine Immobilie an Kinder verkaufen. In diesem Fall erfolgt ein gewöhnlicher Immobilienkaufvertrag. Durch den Verkauf an Verwandte in gerader Linie fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Der Kaufpreis kann dabei frei vereinbart werden. Zahlungsansprüche können dabei auch kombiniert werden mit vorbehaltenen Rechten, etwa wiederum eines Nießbrauchsrechtes oder eines Wohnungsrechtes.
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei diesem Kaufvertrag möglicherweise um eine sogenannte gemischte Schenkung handeln kann. Ist der vereinbarte Kaufpreis eklatant niedrig und deutlich unter dem Verkehrswert der Immobilie liegend, kann hinsichtlich des Restbetrages vom Kaufpreis zum Verkehrswert der Immobilie einer Schenkung liegen. Wird eine solche festgestellt, kann Schenkungssteuer anfallen. Es kommen bezüglich des Schenkungsanteiles Pflichtteilsansprüche in Betracht, ebenso Anfechtungsrechte nach dem Anfechtungsgesetz im Fall der Gläubigerbenachteiligung oder güterrechtliche Ansprüche im Falle einer illoyalen Vermögensminderung.