- Soll Vermögen bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod verteilt werden?
Für beide Vorgehensweisen gibt es gute Gründe und Argumente.
- Gegen eine lebzeitige Vermögensübertragung spricht:
Wird Vermögen etwa zu Lebzeiten bereits übertragen, steht es nicht mehr zur Verfügung, kann also nicht mehr verkauft oder verbraucht werden. Wer also sein Vermögen selbst verbrauchen möchte, sollte sein Vermögen nicht zu Lebzeiten an Dritte übertragen, sondern die Zuweisung allenfalls im Wege des Testamentes regeln, sofern nicht ohnehin die gesetzliche Erbfolge gewünscht ist (Der letzte Scheck ist nicht gedeckt).
Ebenso braucht Vermögen nicht zu Lebzeiten übertragen werden, wenn etwaige Konsequenzen wie der Anfall von Steuer, die Gefährdung des Vermögens durch Pflichtteilsansprüche, die Gefährdung des Vermögens durch das Entstehen von Erbengemeinschaften oder drohende Kosten für Streitigkeiten nicht zu befürchten sind oder in Kauf genommen werden (Nach mir die Sintflut). Niemand ist verpflichtet, erwirtschaftetes Vermögen für kommenden Generationen zu erhalten).
Schließlich sollte Vermögen demjenigen übertragen werden, der sich dessen würdig und dankbar zeigt. Bei zerstrittenen Familienverhältnissen sollten nicht noch weitere Verbindungen geschaffen werden, etwa durch die Übertragung von Eigentum gegen Nutzungsvorbehalte, welche die Beteiligten noch lange an einander binden.
- Für eine lebzeitige Vermögensübertragung spricht:
Soll das Vermögen hingegen vorrangig vor Risiken geschützt werden und rechtssicher sowie vor Zugriffen Dritter geschützt an nächste Generationen übertragen und erhalten bleiben, kommt eine lebzeitige Übertragung in Betracht, wenn der Übergeber bzw. Schenker das Eigentum am jeweiligen Vermögensgegenstand nicht mehr benötigt, dieses also nicht verkaufen oder verbrauchen möchte. Regelmäßig verbleibt die Nutzung beim Übergeber, etwa durch das Vorbehalten des Nießbrauchsrechts, von Wohnungsrechten, die Gewährung von Renten oder sonstigen Ausgleichszahlungen. Diese Rechte werden regelmäßig grundbuchlich abgesichert. Im unternehmerischen Bereich werden die nachfolgeberechtigten regelmäßig Mitgesellschafter von Unternehmen, etwa Gesellschafter einer GmbH oder Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, wohingegen sich der Übergeber die weitere Führung des Unternehmens vorbehält, etwa als Komplementär der Kommanditgesellschaft oder der Geschäftsführer der GmbH. Für den Fall, dass in der Person des Beschenkten die Gefahr des Verlustes des übertragenen Vermögens besteht, wird die Rückübertagung des geschenkten Gegenstandes durch vertragliche Rückfallklauseln gewährleistet, welche grundbuchlich gesichert werden,
Durch die lebzeitige Übertragung wird Vermögen planbar, zielgerichtet und rechtssicher übertragen, verbunden regelmäßig auch mit flankierenden Versorgungs- oder Verzichtsverträgen. Bestehende Fristen im Steuerrecht, im Anfechtungsrecht, im Pflichtteilsrecht und im Sozialrecht werden gewahrt und genutzt.
- Testamente und Erbverträge
Soll Vermögen nicht zu Lebzeiten übertragen werden, gleich aus welchem Grund, kann und sollte regelmäßig die Vermögensnachfolge durch Testamente oder Erbverträge geregelt werden. Auch hierdurch wird die Vermögensnachfolge planbar und bei richtiger Gestaltung rechtssicher geregelt. Sämtliche Aspekte wie das Steuerrecht, das Pflichtteilsrecht und das Sozialrecht werden hierbei berücksichtigt, um ungeahnte und unerwünschte Nebenfolge zu vermeiden. Übliche Testamentsgestaltung sind hier beispielsweise das Unternehmertestament, das Behinderten- oder Bedürftigentestament, das Berliner Ehegattentestament, hier jedoch zur Vermeidung pflichtteilsrechtlicher und steuerrechtlicher Nachteile verbunden, etwa mit dem sogenannten „Supervermächtnis“, das Geschiedenentestament auch zur Behandlung von Patchworkehen oder das Ehegattentestament nach Württembergischen Modell.
Ganz gleich, ob eine lebzeitige Übertragung oder eine testamentarische Übertragung erfolgt gilt, dass beides aufeinander abgestimmt sein sollten. Es macht keinen Sinn, etwa unter Ehegatten umfangreiche Vermögensübertragungen zur Aufteilung des Vermögens vorzunehmen, wenn gleichzeitig etwa ein Berliner Ehegattentestament besteht. Hierbei setzen sich die Ehegatten jeweils zum Alleinerben ein. Demgemäß würde der Ehegatte wieder alles alleine erben, was zuvor aufwendig aufgeteilt wurde.
Insgesamt ist stets die testamentarische Vermögensnachfolge ebenso wie die lebzeitige Vermögensnachfolge Gegenstand der eingehenden Vorsorgeberatung und -gestaltung.