Wer als Ehegatte, Kind oder auch Elternteil enterbt ist, kann gegenüber dem Erben den so genannten Pflichtteil geltend machen. Das gleiche gilt, wenn einem der vorgenannten Personen durch ein Testament weniger als der Pflichtteil zugesprochen wird oder das zugewandte Erbe mit bestimmten Rechten belastet ist.
Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, da durch die Schenkungen das Pflichtteilsrecht geschmälert wird. Dabei sind Schenkungen während der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen, Schenkungen an den ungeschiedenen Ehegatten oder unter einem Nutzungsvorbehalt sogar zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen.
Die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Fachanwaltes für Erbrecht. Diese beginnt zu Lebzeiten des Erblassers durch eine geschickte Nachlassgestaltung. So können Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche durch erbvertragliche Regelungen ausgeschlossen oder verändert werden. Kann keine Regelung gefunden werden, bestehen Möglichkeiten familienrechtlicher Konzeptionen wie etwa die „Güterstandsschaukel“ oder die „fortgesetzte Gütergemeinschaft“, die Einbindung des Nachlasses oder des Pflichtteilsberechtigten in ein Unternehmen oder die Vorbereitung auf Pflichtteilsansprüche durch die lebzeitige Absicherung durch Lebensversicherungsverträge.
Wurden keine lebzeitigen Vorbereitungen auf Pflichtteilsansprüche getroffen, kommen nach dem Erbfall prozesstaktische Möglichkeiten in Betracht. Hierzu gehören die Frage der Bewertung des Nachlasses, der Frage derVerjährung von Pflichtteilsansprüchen oder die Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen oder Pflegeleistungen an den Pflichtteilsberechtigten. In engen Fällen kommt ein Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen infolge der rechtlichenPflichtteilsunwürdigkeit in Betracht.