Erbengemeinschaft

Werden mehrere Personen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier ist zu regeln, wie die Miterben untereinander verfahren und wie der Nachlass zu verwalten ist. Es bestehen zwischen den Miterben hierbei umfassende Mitwirkungspflichten im Rahmen der notwendigen oder ordentlichen Verwaltung der Nachlassgegenstände.

Festzuhalten ist auch, dass kein Miterbe befugt ist, unter Ausschluss der übrigen Miterben über Nachlassgegenstände zu verfügen. Vielmehr haben die Miterben gemeinsam über die Verwaltung des Nachlasses im Wege desBeschlusses zu entscheiden.

Die Erbengemeinschaft ist von Gesetzes wegen auf Teilung angelegt. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit dieAuseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. In diesem Fall ist zu regeln, wie die Nachlassgegenstände unter den Miterben aufgeteilt oder zu Geld gemacht werden. Besteht hierbei Uneinigkeit, kommt die Versteigerungder Nachlassgegenstände in Betracht, bei Immobilien im Wege der Teilungsversteigerung, was regelmäßig mit wirtschaftlichen Einbußen, jedoch auch mit taktischen Chancen insbesondere für einzelne Miterben verbunden ist.